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Taschengeldparagraf bei Abos ??
Die Bestellung eines einzelnen Klingeltones fällt
unter den Taschengeldparagrafen
§ 110 BGB.
Dagegen ist auch gar nichts einzuwenden.
Anders ist es beim Abschluss
eines Klingelton-, Logo- oder Bilderabos:
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Bei einem Abo
entstehen regelmäßige Kosten, die zum Teil die Höhe des Taschengeldes
überschreiten.
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Die Kosten der
Abos sind oftmals nicht absehbar. (Wenn überhaupt bemerkt wurde, dass ein
Abo abgeschlossen wurde !!)
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Es ist nicht
gewährleistet, dass das Kind im darauf folgenden Monat ebenfalls wieder
Taschengeld zur Verfügung hat.
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Aboverträge sind
grundsätzlich ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters schwebend
unwirksam.
(§
108 BGB) |
Eine interessante Internetseite zu diesem Thema:
http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/artikel/420/47373/print.html
.... und hier noch andere interessante Paragraphen die zur "Handyabzocke"
passen:
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