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Taschengeldparagraf bei Abos ??

Die Bestellung eines einzelnen Klingeltones fällt unter den Taschengeldparagrafen § 110 BGB.
Dagegen ist auch gar nichts einzuwenden.

Anders ist es beim Abschluss eines Klingelton-, Logo- oder Bilderabos:

Aufzählung Bei einem Abo entstehen regelmäßige Kosten, die zum Teil die Höhe des Taschengeldes überschreiten.
 
Aufzählung Die Kosten der Abos sind oftmals nicht absehbar. (Wenn überhaupt bemerkt wurde, dass ein Abo abgeschlossen wurde !!)
 
Aufzählung Es ist nicht gewährleistet, dass das Kind im darauf folgenden Monat ebenfalls wieder Taschengeld zur Verfügung hat.
 
Aufzählung Aboverträge sind grundsätzlich ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters schwebend unwirksam.
(§ 108 BGB)

Eine interessante Internetseite zu diesem Thema:

http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/artikel/420/47373/print.html


.... und hier noch andere interessante Paragraphen die zur "Handyabzocke" passen:
 
BGB § 106 § 107 § 108 § 109 § 110 § 111 § 119 § 123