„Förderverein der Grundschule Heilig-Kreuz in Weiler bei Bingen e.V.“
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Heilig-Kreuz in Weiler bei Bingen e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Weiler bei Bingen.
(1) Der Verein will die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler der Grundschule Heilig-Kreuz in Weiler bei Bingen fördern. Er ist um ein breit gefächertes, zukunftsweisendes Bildungsangebot bemüht, unterstützt diesbezügliche Initiativen und hilft bei deren Realisierung.
(2) Dieser Zweck wird insbesondere erreicht durch,
● die Erweiterung und Vertiefung der schulischen Lernmöglichkeiten (z.B. Hinzuziehen von Experten und Bereitstellung von Hilfsmitteln);
● die Planung und Unterstützung gemeinschaftsfördernder Veranstaltungen;
● Zuschüsse zu schulischen Veranstaltungen, die mit Kosten für Schulkinder verbunden sind (z.B. Gemeinschaftsaufenthalte, Schulwanderungen und andere Veranstaltungen);
● die Finanzierung von Lernmaterial, das nicht unter die Lernmittelfreiheit fällt;
● die Beschaffung von Instrumenten und Geräten für eine erweiterte musische und sportliche Erziehung;
● die Kooperation mit Partnern, die ähnliche Ziele verfolgen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, insbesondere ehemalige, jetzige und zukünftige Eltern und Großeltern, ehemalige und jetzige Lehrkräfte, ehemalige Schülerinnen und Schüler sowie Freunde der Schule.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod.
(4) Die Kündigung kann zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Sie muss dem Vorstand spätestens bis 30. September des laufenden Kalenderjahres schriftlich mitgeteilt werden.
(5) Der Ausschluss kann erfolgen,
● wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung nach Ablauf eines Monats nicht gezahlt hat;
● wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereines zuwiderhandelt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
(6) Geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt. Das Mitglied ist auch nach seinem Ausscheiden zur Bezahlung rückständiger Beiträge verpflichtet.
§ 6 Finanzierung des Vereins
(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Erlösen aus Veranstaltungen.
(2) Die Mitgliedsbeiträge sind
Jahresbeiträge, die jeweils zum 1. Januar eines Jahres fällig sind (Ausnahme:
Gründungsjahr).
Der Mindestjahresbeitrag beträgt bei Gründung des Vereins 6,- €.
Die Mitgliederversammlung kann künftig über die Höhe des Mindestjahresbeitrages
jährlich neu entscheiden.
(3) Der Vorstand kann ausnahmsweise in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.
(4) Der Verein nimmt Spenden in Form von Barmitteln oder geeigneten Sachmitteln an.
(5) Darüber hinaus werden Erlöse aus Veranstaltungen erzielt.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
● der Vorstand und
● die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem / der Vorsitzenden
b) einem / einer Stellvertreter(in)
c) dem / der Schatzmeister(in)
d) dem / der Schriftführer(in)
e) mindestens einem Beisitzer / einer Beisitzerin.
(2) Wählbar sind alle Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neu- beziehungsweise Wiederwahl erfolgt.
(4) Wenn möglich, sollte dem Vorstand jeweils ein Mitglied des Schulelternbeirates und des Lehrerkollegiums angehören.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied für die verbleibende Amtsperiode in den Vorstand berufen.
(6) Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Der / die Vorsitzende bzw. der / die Stellvertreter(in) lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich ein.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Schriftführer zu unterschreiben.
(8) Der / die Vorsitzende und der / die Stellvertreter(in) vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB und sind einzeln zeichnungsberechtigt.
(9) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie tagt mindestens einmal jährlich.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn die Einberufung von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird oder es das Vereinsinteresse erfordert.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in schriftlicher Form durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung. Sie hat mit einer Frist von mindestens zehn Tagen zu erfolgen.
(4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
● die Wahl des Vorstandes und zwei Rechnungsprüfern(innen)
● die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
● die Entgegennahme des Kassenberichtes
● die Entlastung des Vorstandes
● die Festsetzung des Mitgliedbeitrages
● die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und der Vereinsauflösung.
(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
(7) Bei Wahlen wird die Entscheidung im ersten Wahlgang mit absoluter Stimmenmehrheit getroffen; im zweiten Wahlgang ist der / die Bewerber(in) mit der einfachen Stimmenmehrheit gewählt.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Schriftführer zu unterschreiben.
§ 10 Rechnungsprüfung
(1) Die Rechnungsprüfer prüfen bis zum 30. April des Folgejahres die Jahresrechnung.
(2) Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können vom Vorstand oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder beantragt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mitgliederversammlung ausschließlich mit diesem Tagesordnungspunkt. Der Verein wird aufgelöst, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dies beschließen.
(2) Der Vorstand bleibt im Amt bis zur Abwicklung der erforderlichen Geschäfte.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Grundschule Heilig-Kreuz in Weiler unter der Maßgabe, es dem ursprünglichen Zweck entsprechend zu verwenden. Bei Auflösung der Schule fällt das Vermögen an den Schulträger, der das Geld im Sinne der Satzung der entsprechenden Nachfolgeinstitution zukommen lassen muss.
(4) Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens des Vereins bei Auflösung werden erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt.